Das Verpackungsgesetz 2022: Was sich ändert

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Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist ein Bundesgesetz, welches Vorgaben für Verpackungen und den Umgang mit Verpackungsabfällen enthält. Ziel ist eine Verringerung von Verpackungsabfällen und gleichzeitig eine Erhöhung der Recyclingquote. Damit dient es der Umsetzung von Richtlinien nach 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats.

Das Gesetz wird schrittweise erweitert. Seit dem 1. Januar 2022 sind wieder neue Regelungen in Kraft getreten. Wichtig sind hierbei besonders zwei neue Vorgaben: die neue Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- bzw. Verwertungspflichten und die Einwegpfandpflicht.

 

Neue Nachweispflicht für Verpackungshersteller

Hersteller von Transport-, Verkaufs- und Um- und Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, also im B2B-Bereich tätige Unternehmen, werden über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nachweispflichtig. Bislang galt diese Pflicht nur für Hersteller von schadstoffhaltigen Verpackungen.

Die Nachweispflicht bedeutet, dass bis zum 15. Mai jedes Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurück¬genommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form dokumentiert werden müssen.

Dabei muss die Dokumentation nach Materialart und Masse aufgeschlüsselt erfolgen und der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.

 

Ausweitung der Einwegpfandpflichten

Die Einwegpfandpflicht wurde erweitert, und zwar auf PET-Flaschen und Aluminiumdosen. Bisher galten für diese Verpackungsarten Ausnahmeregelungen, welche oft eine Umgehung der Pfandpflicht bei Energydrinks und Säften zufolge hatte.

Eine Ausnahmeregelung besteht für Getränke aus Milcherzeugnissen. Das bedeutet, dass beispielsweise Joghurtdrinks von der Pfandpflicht ausgenommen sind, wenn ihnen keine Stoffe aus Anlage 8 der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung wie Koffein oder Taurin zugesetzt sind.

Diese Ausnahmeregelung entfällt ab dem 1. Januar 2024, sofern trinkbare Milcherzeugnisse in Einwegkunststoffgetränkeflaschen oder in Getränkedosen abgefüllt werden. In diesem Fall greift dann auch bei diesen Getränkesorten die Pfandpflicht.

Eine weitere Ausnahme gilt für Getränke, die bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in Umlauf gebracht wurden. Diese dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 ohne Pfand vertrieben werden.

 

Plastiktütenverbot

Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern dürfen seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr ausgegeben oder verkauft werden. Ausgenommen sind sehr leichte Tüten, sogenannte Hemdchen¬beutel, wie sie für den Einkauf von losem Obst, Gemüse oder Fleisch verwendet werden. Weiterhin im Handel erlaubt bleiben hochwertigere Tragetaschen mit einer Wandstärke von mehr als 50 Mikrometern.

Weitere Informationen über das Verpackungsgesetz finden Sie unter: https://www.umweltbundesamt.de/themen/aenderungen-im-verpackungsgesetz-1-januar-2022

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