Bundes-Immissionsschutzgesetz: strenge Regeln zum Schutz von Mensch und Natur
Im Kampf gegen den Klimawandel und für verbesserten Ressourcenschutz wird ein bestimmtes Gesetz immer wichtiger: das Bundes-Immissionsschutzgesetz, abgekürzt BImSchG. 1974 ist es in Kraft getreten, weil damals der Schadstoffausstoß durch Industrie und Wirtschaft problematisch für Deutschland geworden war. Seitdem bildet das BImSchG den Kern des deutschen Immissionsschutzrechts. Es geht darin um viel mehr als nur um saubere Luft.
In Absatz 1 des Paragrafen 1 des Gesetzes steht: „Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“ Und in Absatz 2 heißt es: „Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
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der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
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dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.“
Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sowie für das Herstellen und Inverkehrbringen von Anlagen, Brennstoffen oder Treibstoffen und damit Gefahrgut. Somit müssen auch die Betreiber von Logistikimmobilien sich mit dem BImSchG auseinandersetzen. Es geht dabei nicht nur um die Lagerung gefährlicher Güter, sondern auch um Abluft sowie Lärm und Abgase durch den Lieferverkehr.
Genehmigung ist schon ab Bau der Anlage erforderlich
Nicht jedes Logistikzentrum muss zwangsläufig ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchlaufen – Größe der Anlage sowie dessen Schadstoffausstoß sind maßgeblich. Das BImSchG greift auf jeden Fall dort, wo gefährliche Stoffe gelagert werden, etwa Chemikalien.
Wichtig: Die Genehmigung ist nicht erst nach Inbetriebnahme der Anlage erforderlich, sondern schon ab Errichtungsbeginn. Und das bedeutet sogar, wenn die ersten Bäume für das Objekt gefällt werden.
Welche Behörde eine Genehmigung erteilt, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. In Hessen sind es beispielsweise die drei Regierungspräsidien Kassel, Gießen und Darmstadt. In Bayern wiederum sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden oder Landratsämter zuständig, in Berlin ist es die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt. Sämtliche Behörden stehen den Antragstellern vorab beratend zur Seite. Zu unterscheiden ist zwischen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und solchen ohne.
Erst- und Erweiterungsgenehmigungen
Wer braucht eigentlich eine Genehmigung nach BImSchG? Generell Anlagen, die Umwelt und Menschen schädigen oder stark belasten. Zu unterscheiden ist zwischen neuen Anlagen und solchen, die erweitert werden. Dann werden möglicherweise entweder eine Erst- oder eine Erweiterungsgenehmigung fällig.
Erstgenehmigungen werden notwendig,
- wenn die Anlage oder das Objekt in der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung aufgeführt ist und die Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden (dazu gehören auch die Lagerung sowie das Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen – also auch logistische Anlagen);
- wenn eine bestehende Anlage festgesetzte Grenzwerte überschreitet.
Bei bestehenden Anlagen sind drei Möglichkeiten denkbar.
- Eine Änderungsgenehmigung ist erforderlich.
- Die Anlageänderung muss angezeigt werden.
- Die Änderung macht kein Verfahren nach Immissionsschutzrecht erforderlich.
Aber Vorsicht: Auch wenn keine Genehmigung erteilt werden muss, bleibt immer noch zu klären, ob die Stoffe, die im Objekt lagern, unter die Stoffliste im Anhang 12 der 12. Bundesimmissionsschutzverordnung fallen. Trifft das zu, dann greift hier die Störfall-Verordnung – und es wird eine störfallrechtliche Genehmigung notwendig. Es geht hierbei etwa um explosive Stoffe beziehungsweise Gemische, Aerosole, entzündbare Flüssigkeiten und Ammoniak.
Wer eine bereits genehmigte Anlage ändert, was sich aber nicht negativ auf Natur, Boden und Menschen auswirkt, benötigt keine weitere Genehmigung.
Die beste verfügbare Technik anwenden
Grundsätzlich gilt: Je gefährlicher – besser gesagt: emissionsträchtiger – die Anlage ist, umso höher sind die formalen Anforderungen. Der Betreiber muss beispielsweise Angaben machen, wie die Immissions- und Schallprognosen seiner Anlage ausfallen, wie viel Wasser verbraucht und verschmutzt wird und wie verträglich sie ist für das jeweilige Flora-Fauna-Habitat. Und schließlich muss er genau dokumentieren, welche schützenden Maßnahmen er eingeplant hat. Außerdem muss er für die Anlage die beste verfügbare Technik verwenden.
Ein Genehmigungsverfahren zieht sich über viele Monate hin und ist kostenpflichtig (hierbei ist die Höhe der Investitionskosten maßgeblich). Per Gesetz sind für eine Neugenehmigung sieben Monate im förmlichen Verfahren und drei im vereinfachten Verfahren vorgeschrieben.
Für eine Änderungsgenehmigung gilt: sechs Monate im förmlichen Verfahren, drei Monate im vereinfachten Verfahren. Die Frist gilt ab vollständiger Antragsstellung. Es kann auch sein, dass für bestimmte Anlagen eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen ist und/oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfolgen muss.
Zu den Genehmigungsverfahren gehören unter anderem
- Antragsprüfung seitens der Behörden,
- Sachverständigengutachten seitens der Behörden,
- öffentliche Einsehbarkeit via Internet,
- Einschaltung von Behörden, deren Zuständigkeit berührt wird,
- Erörterungstermin durch die Behörden.
Gibt es seitens der Behörden nichts zu beanstanden, wird dem Antragsteller am Ende des Verfahrens der positive Bescheid zugestellt.